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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Orthopädieschuhtechnik André Irnsberger

Stand: April 2009

Orthopädieschuhtechnik
André Irnsberger
Breite Str. 12
01796 Pirna
Telefon 03501 / 52 79 65
Fax 03501 / 55 58 55

§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferverträge, soweit die Lieferungsbedingungen des Medizinproduktegesetz bei der Belieferung von Versorgungsberechtigten, oder die mit den Krankenkassen abgeschlossenen Privatkundenverträge bei Belieferung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherungen nicht ausdrücklich eine andere Regelung treffen.
Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über die erbrachten Leistungen, die Instandhaltung und den Verkauf von orthopädischen, sowie sonstigen Heil- und Hilfsmitteln, Krankenpflegeartikeln, usw., sind verbindlich, wenn der Kunde einen Auftragsschein unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält oder in dem auf die im Geschäftslokal aushängenden Bedingungen hingewiesen wird. Er kann die Aushändigung der Bedingungen verlangen, wenn sie nicht auf dem Auftragsschein abgedruckt sind.
Alle Kundenaufträge die nicht auf Basis einer ärztlichen Verordnung erbracht werden, sind privatrechtlich zu vereinbaren und unterliegen nicht den gesetzlichen Vorgaben des MPG.

§ 2 Angebotsunterlagen
Die Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen, sowie deren rechnerischen Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen sowie die Daten hieraus dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Bei Nichterteilung des Auftrages trägt der Auftraggeber die bei den Vorarbeiten und der Erstellung des Kostenvoranschlages tatsächlich entstandenen Kosten, es sei denn, der Kostenvoranschlag ist aufgrund einer Ausschreibung des Kunden erstellt worden.

§ 3 Lieferfrist
Die Lieferzeit beträgt bei Neuanfertigung höchstens zwölf Wochen nach dem Eingang der Kostenübernahmeerklärung. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Betriebsstörungen – wie z. B. Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen – verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung unterrichtet der Auftragnehmer (Werkstatt) den Kunden unverzüglich.

§ 4 Abnahme
Mit der Übergabe durch den Auftragnehmer (Werkstatt) und Abnahme durch den Kunden gilt der Auftragsbestand als abgenommen. Die Übergabe und Annahme des Auftragsgegenstandes durch den Kunden erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung den Auftragsgegenstand abgeholt hat. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Tage. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine angemessene Aufbewahrungsgebühr berechnen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

§ 5 Gefahrtragung, Versand und Fracht
Wird der Auftragsgegenstand auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit seiner Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen der Werkstatt oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung des Auftragsgegenstandes auf den Kunden über, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferer (Werkstatt) nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 6 Zahlungen
Zahlungen sind bei Fertigstellung des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen, erstere nur gegen Vorlage einer Scheckkarte, letztere nur bei besonderer Vereinbarung. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten. Verzugszinsen werden mit 2 % p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zzgl. der MWSt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer (Werkstatt) eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Unsere Preisangaben beziehen sich auf Nettopreise zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

§ 7 Haftung
Bei allen neu angefertigten Hilfsmitteln haftet der Auftragnehmer (Werkstatt) für einwandfreie Herstellung auf die Dauer von sechs Monaten, bei Instandsetzungen auf die Dauer von sechs Wochen, vom Tage der Abnahme an gerechnet. Wenn sich in dieser Zeit Mängel herausstellen, so hat der Auftragnehmer – nach seiner Wahl – unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Kunden, Ersatz zu liefern oder nachzubessern, soweit nicht nachweislich unsachgemäße Behandlung durch den Kunden, höhere Gewalt, körperliche Veränderungen, übermäßig starke Schweißbildung oder beruflich begründeter vorzeitiger Verschleiß diese Mängel bedingt haben. Läßt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht, nach seiner Wahl, entweder eine Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Auftragnehmer (Werkstatt) im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden, bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines seiner Angestellten.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren sowie Heil- und Hilfsmittel bleiben, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftragnehmer (Werkstatt) und dem Kunden, Eigentum des Auftragnehmers.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Auftragnehmer. Bis zu dieser Erfüllung dürfen die Gegenstände nicht weiter veräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei nicht qualifizierten Dritten in Reparatur gegeben werden.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Gegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Lieferer den Gegenstand vom Kunden heraus verlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Gegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Kunden als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Gegenstandes trägt der Kunde.

§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 10 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Trägern von öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers (Werkstatt). Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  • Pirna
  • Heidenau

Meisterbetrieb André Irnsberger

Fachgeschäft Pirna

Breite Straße 12, 01796 Pirna

Öffnungszeiten:

Mo – Do

8.00 – 18.00 Uhr

Freitag

8.00 – 16.00 Uhr

Telefon: 03501/52 79 65

info@schuhtechnik-irnsberger.de